Ist der Inhalt einer vom Berufungsgericht in seinem Urteil bezogenen Entscheidung allen Senatsmitgliedern aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt und noch verlässlich in Erinnerung, dann ist er offenkundig im Sinne des § 269 ZPO. Die Verlesung des Aktes wäre in diesem Falle nur ein leerer Formalismus.
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