Das Kompensationsverbot nach § 1440 zweiter Satz ABGB dient dem Schutz der Gläubiger und der Hintanhaltung unerlaubter Selbsthilfe.
Rückverweise
…Bestand genommene Stücke nämlich kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation. Dieses Kompensationsverbot dient dem Schutz der Gläubiger und der Hintanhaltung unerlaubter Selbsthilfe (RIS-Justiz RS0034014). Unter Stücken im Sinne dieser Bestimmung ist auch Geld zu verstehen (RIS-Justiz RS0033918). Eigenmächtig entzogen sind insbesondere gestohlene Sachen, aber beispielsweise auch Inkassobeträge bei…