RS0089799 – OGH Rechtssatz
Das "Beitragen" im Sinne des § 12 StGB umfasst auch die psychische Unterstützung ("intellektuelle Beihilfe"), wobei es nicht entscheidend ist, ob und inwieweit dann davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden