RS0036128 – OGH Rechtssatz
Nach Art 11 des österreichischen - britischen Rechtshilfeabk, das auch im Verhältnis zu Kanada anzuwenden ist, besteht hinsichtlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe formelle Gegenseitigkeit. Kanadischen Staatsbürgern ist Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 63 ZPO vorliegen. Die Verfahrenshilfe beantragende Partei muß an der als hinsichtlich der Befreiung vom Erlag einer Prozeßkostensicherheit - ihren Wohnsitz nicht im Bereich des Prozeßgerichtes haben.