JudikaturOGH

RS0022720 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2021

Wer sich wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft nach § 1297 ABGB (Deliktshaftung!).

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