RS0002427 – OGH Rechtssatz
Gegenstand einer Pfändung der "Schadenersatzansprüche des Verpflichteten aus einem Verkehrsunfall" schlechthin sind (trotz gleichem Rechtsgrundes) verschiedene Forderungen, die nicht in einem nicht zu beurteilenden Umfang wegen Unpfändbarkeit (§ 291 EO) oder wegen Fehlens der besonderen Pfändungsvoraussetzungen (§ 4 Abs 2 LPfG) einer unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind.