RS0016577 – OGH Rechtssatz
Ungeachtet des Teilverzichtes auf die Geltendmachung der Gewährleistung durch Wandlung oder Preisminderung kann der Käufer im Falle des Misslingens der Verbesserung oder ihrer Ablehnung durch den Verkäufer statt Verbesserung die Wandlung begehren (SZ 41/94, HS 7333).