JudikaturOGH

RS0093422 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2005

§ 94 Abs 1 StGB verlangt (zumindest bedingten) Vorsatz: der Täter muß wissen oder es doch ernstlich für möglich halten, daß er einem anderen eine Verletzung zugefügt hat und dieser deshalb einer Hilfe bedarf.

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