Wird das Fahrzeug vom Halter dem Lenker - obschon mit dem Verbot der privaten Benützung und der Beförderung von Privatpersonen - zur Verfügung gestellt, dh also, zur dauernden Verwendung im Rahmen seines Dienstes und nicht bloß zur Vornahme einer einzelnen bestimmten Fahrt, so ist es nicht bloß "überlassen" worden, sondern der Lenker war im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG für dessen Betrieb "angestellt", war Gehilfe des Halters (§§ 1313 a, 1315 ABGB); damit liegt die Ausnahme von der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 EKHG vor.
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