RS0089978 – OGH Rechtssatz
Absolute Unmöglichkeit des Subjektes kommt nur bei Sonderdelikten in Betracht und ist dann gegeben, wenn der Handelnde irrig vermeint, daß entweder es selbst oder (im Falle des § 14 Abs 1 StGB ein anderer Beteiligter jene persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse aufweist, die das Delikt beim Handelnden voraussetzt.