RS0017678 – OGH Rechtssatz
Die Regel, daß gemäß § 906 ABGB bei der Wahlschuld dem Verpflichteten die Wahl zusteht, gilt nur im Zweifel. Es kann sich auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung oder nach den Umständen des Falles auch ein Wahlrecht des Gläubigers ergeben.