JudikaturOGH

RS0010134 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2001

Dadurch, daß jemand fremden Grund benützt, fordert er die Duldung als Schuldigkeit iS des § 313 ABGB, wodurch er den Besitzwillen an den tag legt. Die Gestattung liegt in der tatsächlichen Duldung einer als Rechtsausübung erkennbaren Benützung.

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