JudikaturOGH

RS0065283 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2006

Durch eine Überlassung im Sinne des § 119 Abs 5 KO wird eine Forderung zum konkursfreien Vermögen. Zu diesem steht der Gemeinschuldner in derselben Beziehung, als ob der Konkurs nicht eröffnet worden wäre.

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