§ 1494 ABGB ist nicht eine die Ablaufshemmung im allgemeinen regelnde Vorschrift, sondern eine Spezialnorm, die die Hemmung der Verjährung für die in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Fälle im besonderen regelt.
…ist. § 1494 ABGB schützt aber als Spezialnorm, die die Hemmung der Verjährung für die in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Fälle im Besonderen regelt (RIS-Justiz RS0034639), unter § 21 ABGB zu subsumierende Personen. Dazu gehören nicht nur Minderjährige, sondern auch Volljährige, die ihre Angelegenheiten teilweise nicht selbst besorgen können, etwa aufgrund…
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