5Ob218/10k—OGH Entscheidung
20. Dezember 2010
…ist, weil nicht die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen, sondern nur ein daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis) feststellungsfähig ist (vgl RIS Justiz RS0039036; RS0039087; RS0034786). Das gilt auch für die Feststellung von sogenannten rechtserzeugenden Tatsachen (RIS Justiz RS0038943). Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begehren zulässigerweise ein Rechtsverhältnis…