Ist eine Entlassung unberechtigt, scheidet eine Konversion in eine Kündigung aus, so kann der Dienstnehmer dennoch von der Geltendmachung des zu seinen Gunsten eingeräumten Bestandschutzes Abstand nehmen und die für den Fall der (ungerechtfertigten) Beendigung vorgesehenen Ansprüchen geltend machen.
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