Grobe Fahrlässigkeit, wenn sich der Kraftfahrzeuglenker über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und geradezu blindlings in die Gefahr hineinfährt.
…nicht von einem Versehen untergeordneter Bedeutung auszugehen. Der Kläger setzte sich über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinweg und fuhr blindlings auf die Gefahr zu (RS0080474). Die Pflichtverletzung übersteigt somit das gewöhnliche Maß nicht ganz vermeidbarer Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens (RS0030303; RS0026555). Eine Reaktionsverspätung von zehn Sekunden ist für einen Straßenbahnfahrer…
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