RS0019463 – OGH Rechtssatz
Die Haftung des Wirtes nach § 970 ABGB wird nicht durch jede Qualifikation eines erfoglten Diebstahls als Einbruchdiebstahl ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn der Täter durch Einbruch in das Haus gelangt oder sich den Eintritt durch Gewalt erzwingt.