Eine Wertungsübereinstimmung zwischen den §§ 703 und 705 ABGB einerseits und der Novellenbestimmung des § 615 Abs 2 ABGB führt zu einer einschränkenden Auslegung des letztgenannten Norm in dem Sinn, dass im Zweifel der in einem ungewissen künftigen Ereignis gelegene Substitutionsfall vom Bedachten erlebt werden muss.
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