JudikaturOGH

RS0022480 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 1979

Dritten, vom Auftraggeber oder Besteller der Arbeit verschiedenen Personen gegenüber besteht eine Haftung gemäß § 1299 ABGB nur unter bestimmten Voraussetzungen so bei Herstellung der Erzeugnisse unter Verstoß gegen Schutzvorschriften oder ein allgemeines Gefährdungsverbot.

Rückverweise