RS0022480 – OGH Rechtssatz
Dritten, vom Auftraggeber oder Besteller der Arbeit verschiedenen Personen gegenüber besteht eine Haftung gemäß § 1299 ABGB nur unter bestimmten Voraussetzungen so bei Herstellung der Erzeugnisse unter Verstoß gegen Schutzvorschriften oder ein allgemeines Gefährdungsverbot.