JudikaturOGH

RS0087378 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 1976

Bei Berechnung der Aufschubsfristen des § 6 Abs 1 StVG sind Zeiten, während derer der Vollzug der Freiheitsstrafe wegen Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten gemäß § 5 StVG nicht zulässig ist, nicht einzurechnen.

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