RS0087378 – OGH Rechtssatz
Bei Berechnung der Aufschubsfristen des § 6 Abs 1 StVG sind Zeiten, während derer der Vollzug der Freiheitsstrafe wegen Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten gemäß § 5 StVG nicht zulässig ist, nicht einzurechnen.