Das Gesetz enthält keine Vorschrift über das gemäß § 179 Abs 1 AußStrG nach Hervorkommen weiteren Nachlaßvermögens durchzuführende Verfahren. Die Ansicht, beim Hervorkommen weiteren Nachlaßvermögens in einem auf Grund einer unbedingten Erbserklärung durchgeführten und mit Einantwortung beendeten Verlassenschaftsverfahren stehe es nur der Erbin zu, das eidesstättige Vermögensbekenntnis zu ergänzen, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
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