Als Modus zur Begründung der Dienstbarkeit kommt grundsätzlich nur die Eintragung ins Grundbuch in Betracht. Die bloß obligatorischen Wirkungen eines nicht einverleibten Dienstbarkeitsvertrages gegenüber Rechtsnachfolgern der Vertragspartner müssen jedoch dann anerkannt werden, wenn sie von diesen übernommen worden sind (Vgl DREvBl 1940/95).
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