JudikaturOGH

RS0074196 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 1976

Die fünfjährige Verwendung als stimmführender Rat beim VwGH gewährt die in § 6 Abs 1 RAO vorgesehene Begünstigung, soferne das betreffende Mitglied des VwGH die Befähigung zum Richteramte besitzt. Die fünfjährige Wartezeit gemäß § 6 Abs 1 RAO gilt für die stimmführenden Mitglieder des OGH und des VwGH nicht.

Entscheidung vom 01.04.1948, Nr 2/48; Veröff: SZ 21/83

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