JudikaturOGH

RS0088402 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1975

Dem § 99 StVG läßt sich eine Begrenzung der Zahl der Strafunterbrechungen nicht entnehmen; es ist darin nur die Dauer der jeweils gewährten Strafunterbrechung mit höchstens acht Tagen begrenzt.

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