JudikaturOGH

RS0034158 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2024

Beteiligter im Sinne des § 11 EKHG ist nur der, der wegen des Unfalls schadenersatzpflichtig werden kann. Einem Anspruch eines Nichtbeteiligten kann der auf § 11 EKHG gestützte Ausgleichsanspruch nicht entgegengehalten werden.

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