RS0034158 – OGH Rechtssatz
Beteiligter im Sinne des § 11 EKHG ist nur der, der wegen des Unfalls schadenersatzpflichtig werden kann. Einem Anspruch eines Nichtbeteiligten kann der auf § 11 EKHG gestützte Ausgleichsanspruch nicht entgegengehalten werden.