Nichtigkeitsbeschwerde des Verfallsbeteiligten gemäß § 76 lit a FinStrG (§§ 242 Abs 2, 243 lit a FinStrG) nur
a) gegen den Schuldspruch des Angeklagten in der Hauptsache,
b) gegen den Anspruch des Verfalls, wenn diese Nebenstrafe auf das vom Angeklagten verübte Finanzvergehen gar nicht angedroht ist.
Voraussetzungen des Verfalls sind mit Berufung anzufechten.
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