RS0081642 – OGH Rechtssatz
Aus dem in § 4 Abs 2 lit d VBG verwendeten Wort "demgemäß" ergibt sich, daß nicht die Anführung des Entlohnungsschemas und der Entlohnungsgruppe dafür entscheidend ist, welche Dienste vereinbart wurden, sondern daß vielmehr die Einordnung des Vertragsbedientsten in Entlohnungsschema und Entlohnungsgruppe der Beschäftigungsart gemäß sein muß.