RS0003715 – OGH Rechtssatz
Das Begehren nach § 224 Abs 1 EO auf Berichtigung durch sofortige Barzahlung stellt gegenüber dem Begehren auf Zuweisung eines entsprechenden Barbetrages, welcher gem § 224 Abs 2 EO (als Deckungskapital) gerichtlich zu erlegen ist, nicht ein aliud iS des § 405 ZPO, § 78 EO, sondern ein Mehrbegehren dar.