JudikaturOGH

RS0003715 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2002

Das Begehren nach § 224 Abs 1 EO auf Berichtigung durch sofortige Barzahlung stellt gegenüber dem Begehren auf Zuweisung eines entsprechenden Barbetrages, welcher gem § 224 Abs 2 EO (als Deckungskapital) gerichtlich zu erlegen ist, nicht ein aliud iS des § 405 ZPO, § 78 EO, sondern ein Mehrbegehren dar.

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