Keine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht während der Dauer einer Inhaftierung.
Rückverweise
…vgl RS0047495; RS0047686; RS0047511). [14] Zwar findet bei Verbüßung einer (wie hier nicht nur ganz kurzfristigen) Haft der Anspannungsgrundsatz keine Anwendung (RS0047622; RS0111945; vgl auch RS0095108), sofern ein Einkommenserwerb wegen der Haft unmöglich und kein Vermögen des Unterhaltsschuldners vorhanden ist, das zur Deckung des angemessenen Unterhalts anzugreifen wäre (3 Ob…
…Leistungsfähigkeit kein potientielles Einkommen unterstellt werden (RIS Justiz RS0047686 [T9]). Auch bei Verbüßung einer längeren Haft findet daher der Anspannungsgrundsatz keine Anwendung (RIS Justiz RS0047622; RS0095108; RS0111945). Dies gilt jedenfalls bei der Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe ( Neuhauser in Schwimann / Kodek , ABGB 4 § 140 Rz 334 mwN; Schwimann / Kolmasch…