RS0080635 – OGH Rechtssatz
Leistungsfreiheit gemäß § 71 Abs 1 VersVG bedeutet in der Pflichtversicherung nur, daß der Versicherer für die nach § 158 c VersVG an den geschädigten Dritten erbrachten Leistungen gemäß § 158 f VersVG Rückgriff gegen den Versicherungsnehmer, nicht aber den Veräußerer nehmen kann.