JudikaturOGH

RS0002185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 1975

Grundsätzlich hat das Gericht zu bestimmen, wer die nach § 353 EO vorzunehmende Handlung auszuführen hat; eine gegebenenfalls notwendige amtswegige Präzisierung des Exekutionsantrages ist daher zulässig.

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