RS0020579 – OGH Rechtssatz
Bei gesetzwidrigem (§ 1098 ABGB; § 18 MG) bzw vereinbarungswidrigem Gebrauch des Bestandgegenstandes durch den Mieter, kann der Vermieter den Bestandvertrag weder nach § 1118 ABGB noch nach § 19 Abs 2 Z 3 MG zur Auflösung bringen, wenn dieser Gebrauch nicht zugleich erheblich nachteilig ist.