RS0013695 – OGH Rechtssatz
Die rechtsgestaltende Entscheidung des Richters nach § 835 ABGB ersetzt die nach § 63 Abs 1 BauO für Wien erforderliche Zustimmung des Miteigentümers zum Ansuchen der anderen um Erteilung der Baubewilligung.
(vgl VwGH 1.7.1982, 81/06/0190 JBl 1983,166)