JudikaturOGH

RS0008373 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1975

Der Vermächtnisnehmer, der um Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG ansucht, muß dem Verlassenschaftsgericht nicht die Zustimmungserklärung sämtlicher Erben vorlegen.

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