Die Verjährungshemmung nach § 20 Abs 3 UWG gilt grundsätzlich sowohl für die dreijährige (objektive) Anspruchsverjährung als auch für die sechsmonatige (subjektive) Verjährung nach § 20 Abs 1 UWG (ablehnend gegenteilige Entscheidung 1 Ob 1166/36 Schönherr, MGA UWG 4.Auflage § 20/30).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden