JudikaturOGH

RS0031789 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2024

Der Grundsatz der Unverzüglichkeit ist ua nach den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen, insbesonders der Organisationsform des Unternehmens zu beurteilen, ohne dass es dabei hinsichtlich der Kenntniserlangung vom Entlassungsgrund und der rechtzeitigen Vornahme der Entlassung zu einer Begünstigung von Unternehmen mit komplizierter Organisationsform kommen darf.

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