Wird der Versicherer im Rahmen der Abwehr einer gegen den Versicherungsnehmer rechnungsweise erhobenen Gegenforderung kostenpflichtig im Sinne des § 150 VersVG, dann ist er auch zum Ersatz der Privatbeteiligtenkosten verpflichtet. Für deren Ausmaß ist im Rahmen des § 150 VersVG jedoch nicht das Prozeßergebnis (Verschuldensteilung) maßgeblich, sondern der Umstand, wie weit die Kosten im Ergebnis zur Führung des Aktivprozesses und zur Abwehr der Gegenforderung dienlich waren.
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