JudikaturOGH

RS0065606 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1982

Mangels einer Einwendung des Versicherers, daß die Ersatzforderung des Verletzten die Haftungshöchstsumme übersteigt und diese somit gemäß § 156 Abs 3 VersVG zu verteilen sei, ist im Prozeß über die Direktklage nur zu prüfen, ob das Leistungsbegehren in der sich aus § 59 Abs 3 KFG 1967 ergebenden Haftungssumme Deckung findet.

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