RS0096593 – OGH Rechtssatz
Von einer Verletzung oder unrichtigen Gesetzesanwendung kann bei einer Entscheidung innerhalb der vom Gesetz selbst gezogenen Grenzen des Ermessens nicht gesprochen werden (hier: Beziehung eines psychiatrischen Sachverständigen vor Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 StGB).