JudikaturOGH

RS0096593 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1984

Von einer Verletzung oder unrichtigen Gesetzesanwendung kann bei einer Entscheidung innerhalb der vom Gesetz selbst gezogenen Grenzen des Ermessens nicht gesprochen werden (hier: Beziehung eines psychiatrischen Sachverständigen vor Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 StGB).

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