JudikaturOGH

RS0087243 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1975

Keine zwingend vorgeschriebene Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen vor Entscheidung gemäß Art V StVAG; § 439 Abs 2 StPO gilt nur für die Anordnung der Anstaltunterbringung gemäß § 23 StGB in einem nach dem 01.01.1975 ergangenen Strafurteil.

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