Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in einem Landesgesetz enthaltene zivilrechtliche Regelung durch Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt ist, ist auf den engen inneren Zusammenhang abzustellen, dieser ist zB zwischen einer Bestimmung über eine Schaden erzeugende Maßnahme und der über den Ersatz dieses Schadens gegeben.
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