JudikaturOGH

RS0084270 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1990

Die betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG braucht für den Betrieb nur förderlich zu sein; ein objektiver Nutzen muß nicht notwendig eingetreten sein.

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