Auf die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG kommt es nicht an. Wesentlich ist nur, daß sie dem Interesse des Unternehmers dient.
Rückverweise
…insbesondere T 8). Auf die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit kommt es dabei nicht an (8 Ob 78/87; 2 Ob 1/89; RIS Justiz RS0084134). Ebenso sind die Beweggründe für die Tätigkeit unmaßgeblich (SZ 48/123; SZ 68/138; RIS Justiz RS0084197). Auch bei einem Werkvertrag können der Besteller oder…
…Justiz RS0083555, insbesondere T8). Auf die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit kommt es nicht an (8 Ob 78/87; 2 Ob 1/89; RIS Justiz RS0084134). Ebenso sind die Beweggründe für die Tätigkeit unmaßgeblich (SZ 48/123; SZ 68/138; RIS Justiz RS0084197). In Fällen, in denen zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten…
…1998, 790 [Holzer]). Auch auf die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit kommt es nicht an; wesentlich ist nur, dass sie dem Interesse des Unternehmers dient (RS0084134; SSV-NF 9/67 und 11/91). Auch die Beweggründe der Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sind unmaßgeblich (RS0084197…
…790 [E. Holzer]). Auch auf die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit kommt es nicht an, wesentlich ist nur, dass sie dem Interesse des Unternehmens dient (RS0084134; SSV-NF 9/67 und 11/91). Die Beweggründe der Tätigkeit im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sind unmaßgeblich (RS0084197). Die…