Kein Kostenzuspruch für eine verspätete Revisionsbeantwortung (sie war von den Untergerichten nicht zurückgewiesen worden; keine Zurückweisung durch den OGH).
Rückverweise
…Zeit der Übersendung war aufgrund der Einbringung beim unzuständigen Gericht nicht einzurechnen (RIS Justiz RS0041584 [T3]), weshalb die Revisionsbeantwortung als verspätet zurückzuweisen ist (RIS Justiz RS0035958 [T2]).…
…am 22. 11. 2012 schon abgelaufen (§ 507a Abs 2 Z 2 ZPO). Die verspätete Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen (RIS Justiz RS0035958 [T2]; RS0043688 [T1]).…
…11. 2013 schon abgelaufen (§ 507a Abs 2 Z 2 ZPO). Die verspätete Revisionsbeantwortung ist daher zurückzuweisen (nunmehr stRsp; RIS Justiz RS0035958 [T2]; RS0043688 [T1]).…
…im elektronischen Rechtsverkehr nicht in die Frist zur Rechtsmittelbeantwortung einzurechnen ist (vgl RIS Justiz RS0041584 [T22]), ist dieser Schriftsatz verspätet und daher zurückzuweisen (RIS Justiz RS0035958 [T2]; RS0043688 [T1]).…
… 507a Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 222 Abs 1 ZPO). Die verspätete Revisionsbeantwortung ist daher zurückzuweisen (RIS Justiz RS0035958 [T2]; RS0043688 [T1]).…
…gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung beantragt. Das Erstgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig abgewiesen. Die verspätete Revisionsbeantwortung ist daher zurückzuweisen (vgl RS0035958 [T2]; RS0043688 [T1]).…
…2 ZPO beim Erstgericht eingebrachten Revisionsbeantwortung]; 5 Ob 10/10x; RIS Justiz RS0041608; RS0060177; RS0124533). Demnach ist die Revisionsbeantwortung verspätet und ebenfalls zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0035958 [T2]; RS0043688 [T1]).…