RS0080324 – OGH Rechtssatz
Der Beginn der in § 12 Abs 1 VersVG normierten Verjährungsfrist hängt von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab.
Der Beginn der in § 12 Abs 1 VersVG normierten Verjährungsfrist hängt von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab.
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