RS0018732 – OGH Rechtssatz
Begehrt der Besteller vom Unternehmer die Verbesserung eines Werkes, stellt der Unternehmer sodann jedoch fest, daß der gerügte Mangel nicht die Folge einer mangelhaften Erfüllung des Werkvertrages, sondern auf andere von ihm nicht zu verantwortende Ursachen zurückzuführen ist, dann muß der Unternehmer, will er den Mangel oder dessen Folgen nur auf Grund eines neuen Werkvertrages mit zusätzlicher Entgeltsverpflichtung des Bestellers beheben, dies dem Besteller mitteilen und von ihm den Abschluß eines solchen Vertrages verlangen; sonst kommt kein neuer Werkvertrag zustande.