JudikaturOGH

RS0093078 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 1987

Die Benützung einer für ein bestimmtes Moped oder für ein bestimmtes Kraftfahrzeug ausgegebenen Kennzeichentafel für ein anderes Fahrzeug erfüllt nur den Tatbestand der Täuschung nach den § 108 StGB und nicht auch noch jenen der Fälschung öffentlichen Beglaubigungszeichen nach dem § 225 StGB.

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