RS0093078 – OGH Rechtssatz
Die Benützung einer für ein bestimmtes Moped oder für ein bestimmtes Kraftfahrzeug ausgegebenen Kennzeichentafel für ein anderes Fahrzeug erfüllt nur den Tatbestand der Täuschung nach den § 108 StGB und nicht auch noch jenen der Fälschung öffentlichen Beglaubigungszeichen nach dem § 225 StGB.