Bei der Übertragung des Sorgerechtes für ein uneheliches Kind ist von der Reihenfolge des § 170 ABGB nur abzugehen, wenn dies das Wohl des Kindes erheischt. Nach den Umständen des Einzelfalles ist dabei zu untersuchen, ob ein Wechsel des Pflegeplatzes dem Wohlergehen des Kindes in einem solchen Maße abträglich wäre, daß ein Beharren des nach der gesetzlichen Reihenfolge Berechtigten auf der Ausübung des Sorgerechtes mißbräuchlich wäre.
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