JudikaturOGH

RS0058901 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2012

Der Satz, dass unaufgeklärte Umstände des Unfallsablaufes zu Lasten des Halters gehen, gilt nur für den Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht aber bei Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des § 11 EKHG.

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